Vereinssatzung
Jagdhornbläsergruppe ZONS
 

 

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen "Jagdhornbläsergruppe ZONS" im Hegering 1 Dormagen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung des jagdlichen Brauchtums für das Jagdhornblasen
durch Auftritte
a) bei jagdlichen Veranstaltungen innerhalb des Hegeringes
b) zu besonderen Anlässen bei Jägern innerhalb des Hegeringes
c) bei Bundes- oder Landeswettbewerben und Freundschafts-Bläsertreffen
d) bei besonderen Anlässen der aktiven Vereinsmitglieder.
e) Der Verein betreibt die Aus- und Fortbildung von Jagdhornbläsern.

Anträge für Sonderaufträge oder Sonderveranstaltungen können an den Verein gestellt werden. Entspricht ein Antrag nicht den Forderungen der Punkte a) bis d), entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Bläser über den Antrag. Der Vorstand entscheidet jedoch, ob die Besetzung einen solchen Auftritt zulässt.
Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Über die Bewerber wird in jedem einzelnen Fall abgestimmt. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschließung mit sofortiger Wirkung, wenn Verstöße gegen die Satzung oder gegen Vereinsinteressen vorliegen. Der Ausschluss erfolgt mit Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief durch den Vorstand oder durch öffentliche Bekanntgabe bei Anwesenheit des Betroffenen.
 

§ 3a Passive Mitgliedschaft

Passives Mitglied kann jeder werden, sofern er/sie an der Förderung und Beratung der Jagdhornbläsergruppe interessiert ist.
Freiwillig ausscheidende aktive Mitglieder können nur im sofortigen Anschluss an ihre aktive Mitgliedschaft passive Mitgliedschaft beantragen.

Von der Bläsergruppe ausgeschlossene Mitglieder können nicht passive Mitglieder werden. Für die passive Mitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie in "§ 3 Mitgliedschaft".
Das passive Mitglied kann als Gast an allen Veranstaltungen der Bläsergruppe mit Ausnahme der außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das passive Mitglied kann an der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Das passive Mitglied kann keine Anträge stellen.
Das passive Mitglied kann nicht in den Vorstand der Bläsergruppe gewählt werden. Dem passiven Mitglied können mit seiner Zustimmung vereinsfördernde Aufgaben durch den Vorstand übertragen werden.
Der Begriff „Mitglied" in dieser Vereinssatzung und in der Geschäftsordnung bezieht sich ansonsten ausschließlich auf das aktive Mitglied.


§ 3b Probemitgliedschaft

Aspiranten können jederzeit der Bläsergruppe beitreten, um das jagdliche Hornspiel zu erlernen oder zu vertiefen und eine mindestens 6-monatige Probemitgliedschaft erwerben. Sie sind aktiver Teil der Bläsergruppe und nehmen an den regelmäßigen Proben teil. Nach der Probemitgliedschaft entscheiden die Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung über eine endgültige Aufnahme als Mitglied. Die Probemitgliedschaft berechtigt nicht zu der Teilnahme an Mitgliederversammlungen, außer bei Einladung durch den Vorstand.


§ 4 Organe

Organe sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer und 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer (oder seinem Stellvertreter)
e) dem musikalischen Leiter (oder dessen Stellvertreter)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und Kassierer.
 

§ 6 Vereinsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Vereinszweck dienen, im einzelnen wie folgt:
a) Der 1. Vorsitzende führt die Vereinsbelange allein.
b) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäftsbelange und führt die Protokolle.
c) Der 1. Kassierer erledigt die Finanzbelange.
d) Der musikalische Leiter erledigt die musikalischen Belange und entscheidet alleine über die Annahme von Aspiranten.
e) Der zweite Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Führung des Vereins,
f) Der 2. musikalische Leiter übernimmt bei Abwesenheit des 1. musikalischen Leiters dessen
Belange.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger bis zur Ergänzungswahl bestimmen.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks, der gewünschten Tagesordnung und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss der Vorstand bei der Einladung hinweisen.
Bei Mitgliederversammlungen kann sich jedes Mitglied von anderen Mitgliedern durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder des Vereins kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor Zusammentritt einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen. Der Vorstand ist verpflichtet, einen solchen Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen, falls die Behandlung im Rahmen der Mitgliederversammlung zeitlich möglich ist und eine vorherige Unterrichtung der übrigen Mitglieder über den Tagesordnungspunkt nicht erforderlich erscheint.

§ 8 Beitrag

Die Höhe von Beitrag, Fehlgeldern und Gebühren setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 9 Geschäftsordnung

Anlage zur Satzung ist die Geschäftsordnung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen und Geschäftsordnungen ungültig.
Zons, 18. April 2023, gemäß Mitgliederbeschluss vom selben Tage.
Der Vorstand
Püllen Schellhorn Segschneider Jansen